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Benutzungs- und Entgeltordnung

Auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBl. Bbg. I S. 286 ff) in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. Bbg. Teil I S. 174 ff) in der jeweils geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus/Chóśebuz in ihrer Tagung am 31.05.2017 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadt- und Regionalbibliothek Cottbus beschlossen.

§ 1 Grundsätze

1. Die Stadt- und Regionalbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Cottbus/Chóśebuz.

2. Die Benutzung der Stadt- und Regionalbibliothek sowie die Ausleihe von Medien erfolgt auf privat-rechtlicher Grundlage.

3. Jedermann ist im Rahmen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung berechtigt, die Bibliothek zu nutzen.

4. Für die jeweilige Benutzung der Bibliothek wird ein spezielles Entgelt erhoben. Die jeweiligen Entgelte sind in § 12 geregelt. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sind von der Entgeltzahlung für die Nutzung der Bibliothek gemäß § 12 P.5. 1. ausgenommen.

5. Die Bibliothek hat festgelegte Öffnungszeiten. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben.

§ 2 Zweck

Zweck der Stadt- und Regionalbibliothek ist es, vorrangig Medien und Informationen für die schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, für das lebenslange bzw. lebensbegleitende Lernen und zur Förderung des kulturellen Lebens und der Freizeitgestaltung bereitzustellen.

Durch die Erschließung ihres Medienangebotes werden umfassende Zugänge zum universellen Wissen geschaffen.

Besondere Beachtung gilt der Unterstützung des lebenslangen Lernens und der Vermittlung von Informations- und Medienkompetenz. Die Stadt- und Regionalbibliothek Cottbus fördert das Lesen als Grundlage der Bildung. Sie ist Informations- und Kommunikationszentrum.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die Stadt- und Regionalbibliothek Cottbus verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stadt- und Regionalbibliothek Cottbus ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Einnahmen sowie sonstigen Erträge und Mittel der Stadt- und Regionalbibliothek Cottbus dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3. Es darf keine Person oder die Stadt Cottbus/Chóśebuz durch Ausgaben, die dem Zweck der Stadt- und Regionalbibliothek fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stadt- und Regionalbibliothek Cottbus oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke erhält die Stadt Cottbus/Chóśebuz nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Die Vermögensbindung gemäß Abgabenordnung bezieht sich auf den erzielten Mehrwert während der Zeit der gemeinnützigen Tätigkeit.

§ 4 Anmeldung und Benutzerausweis

1. Für die Ausleihe von Medien, zur Nutzung externer elektronischer Dienste und des auswärtigen Leihverkehrs ist eine persönliche Anmeldung erforderlich. Der Benutzer erhält einen Benutzerausweis. Dieser ist nur gültig nach Zahlung eines Entgeltes entsprechend § 12.

2. Zur Feststellung der Person und des Wohnsitzes legt der Benutzer bei der Anmeldung seinen Personalausweis vor. Die Bibliothek kann im Einzelfall bei Anmeldung durch Reisepass die Vorlage einer amtlichen Meldebescheinigung und bei ausländischen Reisepässen zusätzlich die Vorlage einer noch mindestens drei Monate gültigen Aufenthaltsgenehmigung verlangen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bedarf es zur Anmeldung der Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertretersmittels Unterschrift auf dem Anmeldeformular. Auf dem Anmeldeformular gibt der Benutzer die erforderlichen Angaben zur Person (Name, Geburtsdatum, Anschrift, ggf. auch die entsprechenden Daten des gesetzlichen Vertreters) an. Mit seiner Unterschrift erkennt der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter die Benutzungs- und Entgeltordnung als verbindlich an. Er erteilt schriftlich ebenfalls seine Einwilligung, seine Daten elektronisch speichern zu lassen.

3. Geschäftsunfähige Personen sind nur durch ihre gesetzlichen Vertreter anzumelden.

4. Juristische Personen und Personenvereinigungen melden sich durch von ihnen schriftlich bevollmächtigte Personen an.

5. Der Benutzerausweis berechtigt zur Nutzung der Stadt- und Regionalbibliothek, er ist nicht übertragbar. Wohnungswechsel sowie Namensänderungen sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Der Benutzerausweis verbleibt im Eigentum der Stadt Cottbus/Chóśebuz.

6. Der Benutzerausweis ist nur gültig nach Zahlung eines Benutzungsentgeltes. Mit der erneuten Zahlung des Benutzerentgeltes verlängert sich die Gültigkeit um die jeweils gewählte Dauer.

7. Die Ausstellung eines Ersatzbenutzerausweises ist entgeltpflichtig.

8. Der Benutzerausweis ist im Falle eines Ausschlusses von der Benutzung gemäß §13 dieser Ordnung zurückzugeben, oder wenn die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind. Die Rückzahlung von bereits gezahlten Entgelten erfolgt nicht.

§ 5 Formen der Benutzung

1. Die Benutzung der Medien kann in der Stadt- und Regionalbibliothek und durch Ausleihe außer Haus erfolgen. Innerhalb der Bibliothek können alle öffentlich zugänglichen Bereiche einschließlich entsprechender technischer Geräte genutzt und die Auskunftsdienste in Anspruch genommen werden.

2. Externe elektronische Dienste sind Angebote Dritter, die in den Räumlichkeiten der Stadt- und Regionalbibliothek genutzt werden können. Die Stadt- und Regionalbibliothek übernimmt daher keine Verantwortung für die Qualität und Richtigkeit der Informationen. Für die Nutzung ist ein gültiger Benutzerausweis erforderlich.

3. Bei Nutzung der aufgestellten Kopiergeräte und Drucker haftet der Benutzer für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts.

4. Bei Nutzung der Rechner und elektronischer Zugänge der Stadt- und Regionalbibliothek ist es untersagt, Nachrichten und Beiträge zu empfangen bzw. zu versenden, deren Inhalt sich gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche des Jugendschutzes, richtet, sittenwidrig ist oder gewerbliche Werbung darstellt. Die Stadt- und Regionalbibliothek behält sich vor, das Aufrufen, Abspeichern und Ausdrucken bestimmter Bereiche zu untersagen. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.

§ 6 Ausleihe

1. Voraussetzung für die Ausleihe ist die Vorlage eines gültigen Benutzerausweises. Die Bibliothek darf prüfen, ob Benutzer ihren eigenen Benutzerausweis vorlegen. Zu diesem Zweck kann die Bibliothek auch die Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses verlangen. Ein fremder oder ungültiger Benutzerausweis kann von der Bibliothek eingezogen werden.

2. Die Leihfrist beträgt in der Regel 4 Wochen. Für bestimmte Medienarten können abweichende Leihfristen durch die Stadt- und Regionalbibliothek bestimmt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt oder verlängert werden.

3. Für die Ausleihe von Kunstwerken ist über das Benutzungsentgelt hinaus ein Entgelt gemäß § 12 zu zahlen.

4. Von der Ausleihe ausgenommen sind Präsenzbestände, die aufgrund ihres Nachschlagecharakters oder ihres Wertes nur in der Stadt- und Regionalbibliothek benutzt werden dürfen.

5. Entliehene Tonträger, Bildträger und elektronische Medien dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter den von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden.

6. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung der Medien entstehen. Sie sichert ihr EDV-System durch einen aktuellen Virenscanner ab. Sie haftet nicht für Schäden, die durch nicht erkannte Virenprogramme an Dateien und Datenträgern des Benutzers entstehen. Dies betrifft insbesondere den Download von Angeboten aus dem Internet.

7. Die Anzahl der von einer Person entleihbaren Medien oder die Anzahl der entleihbaren Medien einer Medienart kann durch die Stadt- und Regionalbibliothek begrenzt werden.

8. Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für den Zeitraum der Leihe haftet der Benutzer.

9. Bei der Ausleihe außer Haus sind der Zustand und die Vollständigkeit der Medien einschließlich des Verpackungsmaterials zu überprüfen, sichtbare Mängel sind sofort, andere Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung der Bibliothek anzuzeigen.

10. Die ausgeliehenen Medien einschließlich des Verpackungsmaterials sind sorgfältig und pfleglich zu behandeln und vor Beschmutzung, Beschädigung und Verlust zu schützen.

11.Die Behebung von Mängeln ohne vorherige Rücksprache mit der Bibliothek ist nicht gestattet.

12. Ausgeliehene Medien dürfen vom Benutzer nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter haftet für Schäden, die der Stadt- und Regionalbibliothek durch unzulässige Weitergabe an Dritte entstehen.

§ 7 Verlängerung der Leihfrist

1. Liegt für entliehene Medien keine Vormerkung gemäß § 8 dieser Ordnung vor, kann die Leihfrist auf Antrag des Benutzers in der Regel bis zu 3-mal verlängert werden. Hierzu ist die Nummer des Benutzerausweises anzugeben. Die Verlängerung erfolgt zu den gleichen Bedingungen wie die Ausleihe. Bei Kunstwerken, für die ein zusätzliches Entgelt nach § 12 zu zahlen ist, wird dieses bei jeder Verlängerung erneut fällig.

2. Eine automatische Verlängerung noch entliehener Medien erfolgt nicht.

3. Auf Verlangen der Stadt- und Regionalbibliothek sind die Medien vorzulegen.

4. In begründeten Ausnahmefällen kann die Stadt- und Regionalbibliothek die Verlängerungsmöglichkeit für bestimmte Medienarten oder Medien einschränken bzw. ausschließen.

§ 8 Vormerkungen

1. Ausgeliehene Medien können je Exemplar gegen Entrichtung von Entgelten gemäß § 12 vorgemerkt werden.

2. Die Anzahl der Vormerkungen kann je Exemplar und je Benutzer beschränkt werden.

§ 9 Leihverkehr

Im Auftrag des Benutzers beschafft die Bibliothek gegen Zahlung eines Entgelts gemäß § 12 und nach den geltenden Bestimmungen der Deutschen Leihverkehrsordnung Medien über den Leihverkehr aus anderen Bibliotheken, die nicht im Bestand der Bibliothek vorhanden sind. Für deren Benutzung gelten zusätzlich die Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek. Kosten, die von der auswärtigen Bibliothek in Rechnung gestellt werden, werden vom Benutzer getragen.

§ 10 Rückgabe

1. Die Medien sind vor Ablauf der Leihfrist, spätestens am letzten Tag der Leihfrist, ohne besondere Aufforderung während der Öffnungszeiten zurückzugeben.

2. Die Medien sind vollständig und unversehrt zurückzugeben. Bei der Rückgabe der Medien ist die Rückbuchung und damit die Entlastung des Benutzerkontos abzuwarten.

§ 11 Leihfristüberschreitung, Ersatzpflicht, Haftung

1. Bei Überschreitung der Ausleihfrist sind Versäumnisentgelte gemäß § 12 zu zahlen. Versäumnisentgelte werden unabhängig von der Zusendung von Mahnschreiben erhoben.

2. Versandte Mahnschreiben sind gemäß § 12 kostenpflichtig.

3. Werden ausgeliehene Medien trotz Aufforderung nicht an die Bibliothek zurückgegeben und ist eine Ersatzbeschaffung nicht möglich, macht die Bibliothek anstelle der Rückgabe der ausgeliehenen Medien gegenüber dem Benutzer Schadensersatz in Geld in Höhe des Neuanschaffungswertes des betreffenden Mediums geltend.

4. Nach Erreichen des Höchstsatzes der Versäumnisentgelte erfolgt die Zusendung einer Rechnung, für die ein Bearbeitungsentgelt erhoben wird. Es werden die zu zahlenden Versäumnis- und Mahnentgelte, der Schadensersatz in Geld für die entliehenen Medien und die Entgelte für die Einarbeitung des Ersatzexemplars in Rechnung gestellt.

5. Die Stadt- und Regionalbibliothek kann die Entscheidung über die Ausleihe weiterer Medien von der Rückgabe angemahnter Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen.

6. Die Bibliothek stellt bei Beschädigung oder Verschmutzung entliehener Medien einschließlich des Verpackungsmaterials dem Benutzer die Kosten der Wiederbe- schaffung des Originals, ist dies nicht möglich, einer Kopie durch Nachdruck oder Kosten in Höhe des festgestellten Wertes in Rechnung. Zusätzlich zu anderen Entgelten wird ein Bearbeitungsentgelt erhoben. Von der Schadensersatzleistung ausgenommen sind Medien des Medienpädagogischen Kabinetts, die durch Beschäftigte der Schulen zur Ausübung ihrer Dienstfunktion ausgeliehen wurden. Eine Beschädigung darf nicht vorsätzlich erfolgt sein.

7. Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter haftet für Schäden, die der Stadt- und Regionalbibliothek durch die unzulässige Weitergabe oder den Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, sofern der Verlust des Benutzerausweises nicht umgehend der Stadt- und Regionalbibliothek gemeldet wurde.

8. Über eine nachträgliche Rücknahme des als verloren gemeldeten Bibliotheksgutes entscheidet die Stadt- und Regionalbibliothek: Erfolgt eine Rücknahme, so kann das inzwischen angefertigte Ersatzexemplar oder die Kopie an den Nutzer übergeben werden.

§ 12 Entgelte

1. Ermäßigungen für Entgelte werden gewährt, wenn bei Antragstellung oder bei Eintritt der Zahlungspflicht das Vorliegen eines Ermäßigungstatbestandes nachgewiesen wird. Die aufgeführten Ermäßigungstatbestände sind abschließend.

2. Entgelte sind sofort fällig und unverzüglich zu entrichten.

3. Die Entgelte können entsprechend des § 25 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

4. Im Rahmen von jährlich bis zu zwei Veranstaltungen der Leseförderung, Vermittlung von Medienkompetenz und Bibliotheksinformation können Gutscheine zur Nutzerwerbung ausgereicht werden:
- Leseausweis für zwei Monate (einmalig je Person)
- Ausleihe in der Artothek

5. Art und Höhe der Entgelte

5.1 Entgelte für eine Nutzungszeit von 1Jahr/für 1 Halbjahr/für 1 Monat 
für Erwachsene (Vollzahler) 24,00 €/14,00 €/5,00 €
für Rentner, Studenten, Auszubildende, Wehr- und Ersatzdienstleistende, Teilnehmer an einem freiwilligen Jahr 15,00 €/9,00 €/3,00 €
für Jugendliche ab dem 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bzw. bis zur Beendigung der Schulzeit bei Vorlage eines gültigen Schülerausweises, schwerbehinderte Menschen, Empfänger von laufenden Leistungen nach SGB II und SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz und Bezieher von Wohngeld 6,00 €/4,00 €/1,00 €
2 Erwachsene und im gleichen Haushalt lebende Kinder bis zur Beendigung der Schulzeit 30,00 €
für juristische Personen und Personenvereinigungen (Korporativbenutzer) 36,00 €
5.2. Entgelt für das Ausstellen eines Ersatzbenutzerausweises
  5,00 €
5.3. Entgelt für den Ausdruck von Rechercheergebnissen aus Datenbanken
auf Papier je Seite DIN A4 0,10 €
auf CD/DVD (wird von der Bibliothek zur Verfügung gestellt) je CD/DVD 0,50 €
5.4. Entgelt für Literaturrecherchen
je angefangene halbe Stunde  25,00 €
5.5. Entgelt für die Ausleihe von Kunstwerken
je Werk 3,00 €
5.6. Entgelt für Vormerkungen von ausgeliehenen Medien
je Medium 0,25 €
plus Porto
5.7. Entgelt für die Aufgabe einer Bestellung im Leihverkehr, Versendung der Benachrichtigungskarte, Bestellung
Entgelt für die Realisierung der Fernleihe lt. Leihverkehrsordnung plus Porto
1,50 €
5.8. Entgelt für das Überschreiten der Leihfrist pro überschrittenem Ausleihtag (nur Öffnungstage werden gezählt) und pro entliehenem Medium werden ab der 2. Woche folgende Entgelte erhoben:
ab 2. Woche  
für Erwachsene 0,60 €
für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bzw. Schüler bis zur Beendigung der Schulzeit bei Vorlage eines gültigen Schülerausweises 0,20 €
ab 3. Woche  
für Erwachsene 1,20 €
für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bzw. Schüler bis zur Beendigung der Schulzeit bei Vorlage eines gültigen Schülerausweises 0,50 €
Für alle Medienarten liegt der zu zahlende Höchstbetrag der Versäumnisentgelte je nicht zurückgegebenem Medium  
für Erwachsene bei 27,00 €
für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bzw. Schüler bis zur Beendigung der Schulzeit bei Vorlage eines gültigen Schülerausweises 10,00 €
5.9. Bearbeitungsentgelte
1. Mahnung (Erinnerung) Porto
2. Mahnung 2,00 € plus Porto
Rechnung 5,00 € plus Porto
5.10. Benachrichtigung bei Beschädigung an Medien, Verlust von Spieleteilen u. ä.
  2,00 € + Porto
5.11. Schadensersatz für Beschädigung oder Verlust von Verpackungsmaterialien und Spielanleitungen
  in Höhe des jeweils festgestellten Wertes
5.12. Entgelt für die Einarbeitung des Ersatzexemplars bei Beschädigung oder Verlust eines Mediums
bei Neuerwerb durch die Bibliothek 11,00 €
bei Ersatzleistung durch den Benutzer 5,00 €
 
   

§ 13 Ordnung in der Bibliothek

1. Der Aufenthalt in den Räumen und Gebäuden der Stadt- und Regionalbibliothek ist nur für zweckbestimmte Nutzung erlaubt.

2. Die Besucher/Benutzer der Stadt- und Regionalbibliothek haben in den Bibliotheksgebäuden und -räumen aufeinander Rücksicht zu nehmen. Verhaltensweisen, die andere Besucher/Benutzer stören oder die Gebäude und Gegenstände der Stadt- und Regionalbibliothek gefährden, sind zu unterlassen. Für entstandene Schäden haftet der Verursacher bzw. sein gesetzlicher Vertreter. Essen und Trinken sind nur im Bereich des Lesecafés gestattet. Das Rauchen ist verboten.

3. Tiere dürfen nicht in die Bibliotheksräume mitgebracht werden.

4. Für die Beschädigung und das Abhandenkommen von Garderobe und privaten Gegenständen in den Räumen der Stadt- und Regionalbibliothek haftet die Stadt Cottbus/Chóśebuz nicht.

5. Der Leitung der Stadt- und Regionalbibliothek steht das Hausrecht zu. Die Ausübung kann auf andere Mitarbeiterinnen der Bibliothek übertragen werden.

6. Den Weisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Die Bibliotheksleitung hat das Recht, Benutzer aus der Bibliothek zu weisen und bei wiederholten Verstößen gegen die Satzung von der Bibliotheksbenutzung und der Medienausleihe auf Zeit oder Dauer auszuschließen.

§ 14 Inkrafttreten

Die Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

24.06.2017

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